Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer | |
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Mittels entsprechender Bilanzierungsmöglichkeiten lassen sich Gewinne in begrenztem Umfang ins kommende Jahr verlagern. Dadurch entsteht zwar keine echte Steuerersparnis. Die Steuerlasten verschieben sich nur um jeweils ein Jahr. Sie profitieren jedoch von einer Steuerstundung, die Ihnen unter Umständen einen nicht unbeachtlichen Liquiditätsvorteil einbringen kann. Eine wesentliche Möglichkeit der Gewinnverlagerung ist die Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang sollten die gegebenen Möglichkeiten für eine degressive Abschreibung als auch Möglichkeiten zur außerplanmäßigen Abschreibung regelmäßig geprüft werden. |
Degressive Abschreibung | |
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Mit dem Wachstumschancengesetz soll die degressive Abschreibung für in der Zeit vom 30.9.2023 bis zum 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorübergehend wieder zugelassen werden. In diesem Fall können bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, abgeschrieben werden. |
Leistungsabschreibung | |
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Die Leistungsabschreibung bestimmt sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes. Voraussetzung ist, dass die gesamte mögliche Leistung des Wirtschaftsgutes anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (Betriebsstunden, Stückzahl, Kilometerleistung usw.). |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | |
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Werden geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis 31.12.2023 angeschafft, können sie noch in diesem Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenwert von € 800,00 netto. Selbstständig nutzbar heißt, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung nicht nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann. Ab dem 1.1.2024 wird für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter voraussichtlich eine höhere Betragsgrenze von € 1.000,00 eingeführt. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen sollte sofern möglich, die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten in der Kostenspanne von mehr als € 800,00 und nicht mehr als € 1.000,00 (netto) auf 2024 verschoben werden, um eine Sofortabschreibung zu ermöglichen. |
Festwertansatz | |
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Unter anderem können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Festwert angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Sie Festwerte gebildet haben, können Sie die Anschaffungskosten für neu hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand verbuchen. Festwerte können Sie bis zu drei Jahre lang beibehalten. |
Geschenke an Geschäftspartner | |
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Sofern Sie in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartner verteilt haben, können Sie das noch bis Jahresende tun. Steuerfrei im Kalenderjahr 2023 sind Geschenke bis zu € 35,00, ab 2024 voraussichtlich bis zu € 50,00. Die Beträge gelten netto, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. |
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags | |
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Für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Maschinen, Büroeinrichtung, Kraftfahrzeuge usw.) kann der Unternehmer bis zum Jahresende noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gebildet werden und mindert den steuerpflichtigen Gewinn im betreffenden Jahr. Voraussetzung ist u. a., dass das Investitionsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (vgl. § 7g EStG). Darüber hinaus darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im betreffenden Bildungsjahr € 200.000,00 nicht überschreiten. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich. Investitionsabzugsbeträge lohnen sich steuerlich ab 2024 voraussichtlich ganz besonders, da der Sonderabschreibungssatz für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter von 20 % auf 50 % erhöht werden soll (vgl. Wachstumschancengesetz § 7g Abs 5 EStG-E). |
Rückstellungen | |
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Rückstellungen mindern als Aufwand den Gewinn. Im Steuerrecht erlaubt ist unter anderem eine nach Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 249 HGB) gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Voraussetzung ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären (Nachweis/Dokumentation!) und die Arbeiten bis zum März des Folgejahres abgeschlossen sind. Eine weitere – häufig vergessene – Rückstellung ist die Archivierungsrückstellung. Da Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage gesetzlich verpflichtet sind, Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre (Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre geplant, vgl. Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz IV vom September 2023) aufzubewahren, entstehen dem Unternehmer u. a. Raumkosten sowie Aufwendungen für das Mobiliar (Schränke, Regale). Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Aufbewahrung der Buchungsunterlagen können als Rückstellung in die Bilanz 2023 eingebucht werden. |
Überentnahmen-Check | |
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Haben Sie in diesem Jahr als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Überentnahmen getätigt, ist der Steuerabzug betrieblicher Schuldzinsen in Gefahr. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe der Gewinne und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Liegt eine Überentnahme vor, kann der Schuldzinsenabzug durch die die Entnahmen kompensierenden Einlagen gerettet werden. Die Einlagen müssen noch bis Jahresende bzw. zum Geschäftsjahresende erfolgen. Sie können auch in das Sonderbetriebsvermögen getätigt werden. |
Fahrtenbuch | |
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Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, reichen Sie es bitte zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen ein. Haben Sie im laufenden Wirtschaftsjahr kein Fahrtenbuch geführt, prüfen Sie, ob sich ein solches für das nächste Geschäftsjahr lohnt. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch ist nur am Jahresanfang oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Faustregel: Die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt sich bei Autos mit Verbrennungsmotor mit einem hohen Listenpreis und einer niedrigen Privatnutzung. Bei reinen E-Autos sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt. Softwarelösungen, bei denen die Daten nicht unveränderlich festgeschrieben werden können (z. B. Excel), eignen sich nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs. |
Diese Dokumente können am 31.12.2023 vernichtet werden: | |
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Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2013 und früher, sofern in den Dokumenten der letzte Eintrag in 2013 erfolgt ist, sowie Handels- oder Geschäftsbriefe, die bis einschließlich 2017 empfangen oder abgesandt wurden. Ausnahme: Die steuerliche Festsetzungsfrist ist infolge eines Ablaufhemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls mit uns. Lieferscheine müssen generell nicht aufbewahrt werden, es sei denn, der Lieferschein ist Rechnungsbestandteil oder der Lieferschein stellt einen Buchungsbeleg dar. |